Grundsteuer
Allgemeine Informationen:
Die Grundsteuer wird für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben. Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren. Das Finanzamt erstellt die Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und den Grundsteuermessbetrag. Der Gemeinderat beschließ den Hebesatz.
Die zu zahlende jährliche Grundsteuer wird dann folgendermaßen berechnet:
Grundsteuermessbetrag (gemäß Bescheid des Finanzamtes) x Hebesatz der Gemeinde
Den aktuellen Hebesatz Ihrer Gemeinde finden Sie hier:
Änderungen der rechtlichen oder tatsachlichen Verhältnisse am Grundstück wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig. Auch für die Bebauung Ihres zuvor unbebauten Grundstücks müssen Sie erst im Folgejahr die erhöhte Grundsteuer entrichten.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn sie eine gemeinnützige Körperschaft sind und das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt wird. Eine Befreiung kommt jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt.
In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit die Grundsteuer zu erlassen. Verfügen Sie bspw. über Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, können Sie ggf. einen Erlass der Steuer bei der Gemeinde beantragen, wenn die erzielten Einnahmen in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbetragen fällig werden. Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Die Richtigkeit Ihres Grundsteuerbescheides können Sie mit dem hier hinterlegten Schema überprüfen.
Informationen zur Grundsteuerreform erhalten Sie hier.
Rechtsgrundlage:
Organisationseinheiten
| Steueramt | |
| Bremer Straße 2 27729 Hambergen Telefon: 04793 78-7073 Telefax: 04793 78-117073 E-Mail: steuern@hambergen.deHomepage: https://www.hambergen.de | Montag: 8:00 - 12:00 Uhr Dienstag: 8:00 - 12:00 Uhr Mittwoch: 8:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr |
Externe Behörde
| Finanzamt Osterholz-Scharmbeck | |
| Pappstraße 2 27711 Osterholz-Scharmbeck Telefon: 04791 302-0 Telefax: 04791 302-101 E-Mail: poststelle@fa-ohz.niedersachsen.deHomepage: https://lstn.niedersachsen.de/startseite/ | Di. - Fr. 08.00 - 12.00 Uhr Do. 12.00 - 17.00 Uhr |