Um einen allgemeinen Überblick über Inhalt und Umfang der Reinigungspflicht und des Winterdienstes innerhalb geschlossener Ortslagen der Samtgemeinde Hambergen zu erhalten, finden Sie nachfolgend Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen:
Zur Straßenreinigung und zum Winterdienst sind Eigentümer der an die Straße angrenzenden Grundstücke verpflichtet. Dies gilt auch für unbebaute Grundstücke. Auch wenn Sie persönlich dazu nicht in der Lage sind (z.B. bei frühem Dienstbeginn, Urlaub, Krankheit), müssen Sie dafür Sorge tragen, dass sich jemand anderes darum kümmert. Für die Erfüllung der Räum- und Streupflicht sind Sie allerdings auch dann gegenüber der Samtgemeinde verantwortlich, wenn die Reinigungspflicht z.B. auf einen Mieter übertragen oder an eine Firma vergeben wurde. Die Erfüllung der Straßenreinigungspflicht ist regelmäßig vor Ort zu überprüfen.
Die Reinigung umfasst die öffentlichen Gehwege, Radwege, Gossen, Plätze, Parkspuren, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen ohne Rücksicht auf ihre Befestigung.
Die Reinigung umfasst grundsätzlich die Beseitigung aller Verunreinigungen, unabhängig davon ob sie durch Dritte (z.B. Bauarbeiten, Ernteerzeugnisse, Wegwerfen von Papier) oder von Tieren (z.B. Hundekot) verursacht wurden oder einfach durch die Natur bedingt sind (z.B. Laub, abgebrochene Äste). Auch die Beseitigung von Wildkräutern und Schmutz gehört dazu. Lärm- und Staubentwicklung ist zu vermeiden. Herbizide oder andere schädliche Chemikalien, die die Oberfläche des Straßenkörpers angreifen oder beschädigen können, dürfen nicht verwendet werden. Das zu beseitigende Material darf nicht den Nachbargrundstücken zugekehrt oder in die Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte gekehrt werden.
Die Reinigung ist in der ersten Woche eines jeden Monats zum Wochenende durchzuführen. In den Monaten Oktober und November besteht aufgrund des starken Laubanfalls eine wöchentliche Reinigungspflicht. Besondere Verunreinigungen (z.B. Hundekot) und sonstige Gefahrenquellen müssen unverzüglich beseitigt werden.
Randbegrünungen (z. B. Hecken, Sträucher oder Bäume) sind immer so weit zurück zu schneiden, dass die Pflanzen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Sie dürfen nicht in den Geh- oder Radweg oder auf die Fahrbahn hineinragen.
Die Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege mit einer geringeren Breite als 1 m ganz, die übrigen sind mindestens in einer Breite von 1 m freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht
vorhanden, so ist ein mindestens 1 m breiter Streifen am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. Gossen sind schnee- und eisfrei zu halten.
Vorrangig sind abstumpfende Mittel (Sand, Splitt, Granulat) einzusetzen. Chemikalien dürfen nicht verwendet werden. Auf die Verwendung von Streusalz sollte möglichst verzichtet werden. Es ist darauf zu achten, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht mehr als nötig behindert wird. Schnee und Eis dürfen nicht dem Nachbargrundstück zugekehrt oder in Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte gekehrt werden. Soweit erforderlich, ist der geräumte Schnee von den Reinigungspflichtigen in die Vorgärten oder an sonstige geeignete Stellen außerhalb der Straße zu schaffen. Rückstände von Streumaterialien sind zu beseitigen, wenn die Glättegefahr nicht mehr besteht.
An Werktagen von 8:00 bis 20:00 Uhr.
An Sonn- und Feiertagen von 9:00 bis 18:00 Uhr.
Die Fahrbahn ist wegen der Verkehrsverhältnisse von der Reinigungspflicht ausgenommen.
Die Samtgemeinde überwacht die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben und hat die Möglichkeit, eine Pflichtverletzung mit einem Bußgeld bis zu 5.000 € zu ahnden. Falls die Reinigungspflicht nicht erfüllt wird und es zu einem Schadensfall kommt, kann zudem eine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht entstehen.
Die Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Samtgemeinde Hambergen sowie die Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Hambergen finden Sie unten oder in der Ortsrechtsammlung der Samtgemeinde Hambergen.
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