Erhalten Sie Wohngeld und Ihr Anspruch auf Wohngeld sinkt? Das müssen Sie der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen.
Wesentliche Änderungen für Wohngeld wie Anzahl Haushaltsmitglieder, Miete, Belastung oder Einkünfte mitteilen
Allgemeine Informationen
Sie teilen der Wohngeldbehörde unverzüglich mit, wenn sich nicht nur vorübergehend
- das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent erhöht,
- Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum ohne Heizkosten sich um mehr als 15 Prozent verringert oder
-
sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder verringert, weil sie
- nicht mehr zum Haushalt gehören
- nicht mehr beim Wohngeld berücksichtigt werden.
Wenn die Änderungen rückwirkend sind oder rückwirkend bekannt werden, wird auch Ihr Anspruch auf Wohngeld rückwirkend verringert.
Verfahrensablauf
Sie senden Ihre Änderungsmitteilung schriftlich oder online an die für Sie zuständige Wohngeldstelle.
Die Behörde prüft, ob Ihre Mitteilung Auswirkung auf die Höhe Ihres Wohngeldes hat und sendet Ihnen gegebenenfalls einen Bescheid zu.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich bezüglich einer Antragstellung auf Wohngeld bitte an die Wohngeldbehörde des Sozialamtes der Kreisverwaltung Osterholz.
Sofern Sie in der Stadt Osterholz-Scharmbeck wohnen, ist die Stadtverwaltung für Sie zuständig.
Zuständige Stelle
Die örtlich zuständige Wohngeldbehörde
Voraussetzungen
- Das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder hat sich um mehr als 15 Prozent erhöht oder
- die Zahl Ihrer Haushaltsmitglieder hat sich verringert oder
- Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum ohne Heizkosten hat sich um mehr als 15 Prozent verringert
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweise über die Änderung der Miete oder Belastung
- Nachweise über das geänderte Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder
- Nachweise über die Änderung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Veränderungen sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Was sollte ich noch wissen?
Sie sind verpflichtet, alle Angaben wahrheitsgemäß zu machen. Die Wohngeldbehörde ist berechtigt, Ihre Angaben durch einen Datenabgleich zu prüfen. Die Überprüfung Ihrer Angaben ist bis 10 Jahre nach Erhalt des Wohngeldbescheids zulässig.
Ansprechpartner/in beim Landkreis Osterholz
| Frau Bohn (Lilienthal) | |
| Amt / Bereich Sozialamt › Sachgebiet Wohngeld Kreishaus I, Hauptgebäude, Zimmer 227 Osterholzer Straße 23 27711 Osterholz-Scharmbeck Telefon: 04791 930-2351 Telefax: 04791 930-112351 E-Mail: wohngeld@landkreis-osterholz.de | |
| Frau Gerkens (Hambergen, Axstedt, Holste, Lübberstedt, Vollersode) | |
| Kreishaus I, Hauptgebäude, Zimmer 227 Osterholzer Straße 23 27711 Osterholz-Scharmbeck Telefon: 04791 930-2355 Telefax: 04791 930-112355 E-Mail: sozialamt@landkreis-osterholz.de | |
| Frau Sulimma (Ritterhude) | |
| Kreishaus I, Hauptgebäude Osterholzer Straße 23 27711 Osterholz-Scharmbeck Telefon: 04791 930-2356 | |
| Frau Müller (Schwanewede) | |
| Amt / Bereich Sozialamt › Sachgebiet Wohngeld Kreishaus I, Hauptgebäude, Zimmer 227 Osterholzer Straße 23 27711 Osterholz-Scharmbeck Telefon: 04791 930-2352 Telefax: 04791 930-112352 E-Mail: wohngeld@landkreis-osterholz.de | |
| Frau Sonnenburg (Wohngeld für Bewohner/innen von Heimen) | |
| Amt / Bereich Sozialamt › Sachgebiet Wohngeld Kreishaus I, Hauptgebäude, Zimmer 227 Osterholzer Straße 23 27711 Osterholz-Scharmbeck Telefon: 04791 930-2354 Telefax: 04791 930-112354 E-Mail: wohngeld@landkreis-osterholz.de | |
| Herr Tietjen (Grasberg, Worpswede) | |
| Amt / Bereich Sozialamt › Sachgebiet Wohngeld (Leitung) Kreishaus I, Hauptgebäude, Zimmer 227 Osterholzer Straße 23 27711 Osterholz-Scharmbeck Telefon: 04791 930-2350 Telefax: 04791 930-112350 E-Mail: wohngeld@landkreis-osterholz.de | |