Wesentliche Änderungen für Wohngeld wie Anzahl Haushaltsmitglieder, Miete, Belastung oder Einkünfte mitteilen

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Erhalten Sie Wohngeld und Ihr Anspruch auf Wohngeld sinkt? Das müssen Sie der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen.

Allgemeine Informationen

Sie teilen der Wohngeldbehörde unverzüglich mit, wenn sich nicht nur vorübergehend

  • das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent erhöht,
  • Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum ohne Heizkosten sich um mehr als 15 Prozent verringert oder
  • sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder verringert, weil sie
    • nicht mehr zum Haushalt gehören
    • nicht mehr beim Wohngeld berücksichtigt werden.

Wenn die Änderungen rückwirkend sind oder rückwirkend bekannt werden, wird auch Ihr Anspruch auf Wohngeld rückwirkend verringert.

Verfahrensablauf

Sie senden Ihre Änderungsmitteilung schriftlich oder online an die für Sie zuständige Wohngeldstelle.

Die Behörde prüft, ob Ihre Mitteilung Auswirkung auf die Höhe Ihres Wohngeldes hat und sendet Ihnen gegebenenfalls einen Bescheid zu.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich bezüglich einer Antragstellung auf Wohngeld bitte an die Wohngeldbehörde des Sozialamtes der Kreisverwaltung Osterholz.

Sofern Sie in der Stadt Osterholz-Scharmbeck wohnen, ist die Stadtverwaltung für Sie zuständig.

Zuständige Stelle

Die örtlich zuständige Wohngeldbehörde

Voraussetzungen
  • Das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder hat sich um mehr als 15 Prozent erhöht oder
  • die Zahl Ihrer Haushaltsmitglieder hat sich verringert oder
  • Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum ohne Heizkosten hat sich um mehr als 15 Prozent verringert
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Nachweise über die Änderung der Miete oder Belastung
  • Nachweise über das geänderte Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder
  • Nachweise über die Änderung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Veränderungen sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Rechtsbehelf

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

Sie sind verpflichtet, alle Angaben wahrheitsgemäß zu machen. Die Wohngeldbehörde ist berechtigt, Ihre Angaben durch einen Datenabgleich zu prüfen. Die Überprüfung Ihrer Angaben ist bis 10 Jahre nach Erhalt des Wohngeldbescheids zulässig.


zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Osterholz
Frau Bohn (Lilienthal)Standort anzeigen
Amt / Bereich
SozialamtSachgebiet Wohngeld
Kreishaus I, Hauptgebäude, Zimmer 227
Osterholzer Straße 23
27711 Osterholz-Scharmbeck
Telefon: 04791 930-2351
Telefax: 04791 930-112351
E-Mail:
Frau Gerkens (Hambergen, Axstedt, Holste, Lübberstedt, Vollersode)Standort anzeigen
Kreishaus I, Hauptgebäude, Zimmer 227
Osterholzer Straße 23
27711 Osterholz-Scharmbeck
Telefon: 04791 930-2355
Telefax: 04791 930-112355
E-Mail:
Frau Sulimma (Ritterhude)Standort anzeigen
Kreishaus I, Hauptgebäude
Osterholzer Straße 23
27711 Osterholz-Scharmbeck
Telefon: 04791 930-2356
Frau Müller (Schwanewede)Standort anzeigen
Amt / Bereich
SozialamtSachgebiet Wohngeld
Kreishaus I, Hauptgebäude, Zimmer 227
Osterholzer Straße 23
27711 Osterholz-Scharmbeck
Telefon: 04791 930-2352
Telefax: 04791 930-112352
E-Mail:
Frau Sonnenburg (Wohngeld für Bewohner/innen von Heimen)Standort anzeigen
Amt / Bereich
SozialamtSachgebiet Wohngeld
Kreishaus I, Hauptgebäude, Zimmer 227
Osterholzer Straße 23
27711 Osterholz-Scharmbeck
Telefon: 04791 930-2354
Telefax: 04791 930-112354
E-Mail:
Herr Tietjen (Grasberg, Worpswede)Standort anzeigen
Amt / Bereich
SozialamtSachgebiet Wohngeld (Leitung)
Kreishaus I, Hauptgebäude, Zimmer 227
Osterholzer Straße 23
27711 Osterholz-Scharmbeck
Telefon: 04791 930-2350
Telefax: 04791 930-112350
E-Mail:
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