Seit dem 01.02.2022 benötigen Spielhallenbetreiber eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 des Niedersächsischen Spielhallengesetzes (NSpielhG) in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Glückspielstaatsvertrag (GlüStV).
Nach dem NSpielhG dürfen Spielhallen nicht in unmittelbarere Nachbarschaft betrieben werden. Sie müssen einen Mindestabstand einhalten. Dieser beträgt in Niedersachsen grundsätzlich 100 Meter.
Das Betreiben einer Spielhalle bedarf neben der Spielhallenerlaubnis nach dem NSpielhG in Verbindung mit dem GlüStV auch einer entsprechenden Baugenehmigung für die gewerblich genutzten Flächen. Außerdem sind eine Aufstellererlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung sowie eine Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes bei der örtlich zuständigen Gemeinde zu beantragen.
