Parkerleichterung für Schwerbehinderte

Allgemeine Informationen

Sie wohnen im Landkreis Osterholz und benötigen einen Parkausweis für Schwerbehinderte? Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen "aG"), Blinde (Merkzeichen "Bl") oder mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie können einen solchen Parkausweis beantragen.

An wen muss ich mich wenden?

Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Krankheit (Merkzeichen): Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bzw. die Außenstellen

Ausstellung des Parkausweises: BürgerService der Kreisverwaltung. Für Bürger der Stadt Osterholz-Scharmbeck ist die Stadtverwaltung zuständig.

Antragsteller, für die der Landkreis Osterholz zuständig ist, können den Parkausweis über die Schaltfläche am Beginn dieser Seite beantragen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Parkausweis: Schwerbehindertenausweis oder der Bescheid des Versorgungsamtes + Passfoto

vorläufiger Parkausweis: Bestätigung über den Antragseingang für den Schwerbehindertenausweis beim Nieders. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bzw. der Außenstelle + aktuelle ärztliche Bescheinigung eines Facharztes, in der ein "aG"," Bl", beidseitige Amelie oder Phokomelie bestätigt wird + Passfoto

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Ausnahmegenehmigung gilt grundsätzlich für 5 Jahre. Handelt es sich um einen vorläufigen Parkausweis wird die Genehmigung für 6 Monate befristet. Dies gilt auch, wenn beim Nieders. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bzw. der Außenstelle ein Widerspruchsverfahren anhängig ist.

Was sollte ich noch wissen?

Neben dem Parkausweis wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt, in der der Umfang der Parkerleichterungen aufgeführt ist. Diese Parkerleichterungen können nicht nur die Berechtigten in Anspruch nehmen, die ein eigenes Fahrzeug führen, sondern auch diejenigen, die kein Fahrzeug besitzen oder nicht mehr selbst fahren. In diesem Fall wird der sie jeweils befördernde Fahrzeugführer von den entsprechenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung befreit. Voraussetzung ist also, dass der Behinderte im Fahrzeug mitfährt.

Liegt bei Ihenen kein "aG"," Bl", beidseitige Amelie oder Phokomelie vor können Sie dennoch unter bestimmten Voraussetzungen als Schwerbehinderte/r einen Anspruch auf eine Parkerleichterung haben. Über die Anforderungen, die Sie erfüllen müssen, informiert Sie das Merkblatt "Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen". Diese Parkerleichterung berechtigt nicht zum Parken auf dem Behindertenparkplatz. An welchen Stellen Sie aber dennoch innerhalb des Landkreises Osterholz parken dürfen, können Sie auch dem Merkblatt entnehmen.

Anbringen des Parkausweises
Der Parkausweis muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht sein, wenn die Parkerleichterungen in Anspruch genommen werden. Beachten Sie bitte, dass nur der besondere Parkausweis (blau) zur Nutzung der entsprechenden Behindertenparkplätze berechtigt. Allein der Schwerbehindertenausweis (grün) reicht nicht aus. Der Parkplatz darf dann nicht benutzt werden.

Um Ihnen jederzeit den besten Service bieten zu können, ist eine Terminvereinbarung erforderlich.

Bemerkungen

Sie können die Anträge persönlich oder online über die Schaltflächen am Beginn dieser Seite beim BürgerService des Landkreises Osterholz stellen.


zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Osterholz
Sachgebiet BürgerServiceStandort anzeigen
HauptamtOsterholzer Straße 23
27711 Osterholz-Scharmbeck
Telefon: 04791 930-1301
Telefax: 04791 930-1099
Homepage: htt­ps://ww­w.­land­kreis-os­ter­holz.de

Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr
Dienstags 8 - 18 Uhr
Mittwochs 8 - 12 Uhr
Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr
Freitags 8 - 12 Uhr


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja

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