Messe/Markt - Erlaubnis

Allgemeine Informationen

Wenn eine Messe, eine Ausstellung oder ein Großmarkt veranstaltet wird, ist dafür die sogenannte Festsetzung der zuständigen Stelle nötig, sofern für diese Veranstaltung die sogenannten Marktprivilegien angestrebt werden.

Beispiele für Marktprivilegien:

  • Befreiung von Einschränkungen des Ladenöffnungsrechts
  • Befreiung von den Vorschriften der Gewerbeordnung über das stehende- und das Reisegewerbe
  • Lockerung der Arbeitszeitregelungen insbesondere an Sonn- und Feiertagen
  • bestimmte Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzrechts
An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Ausgefülltes Antragsformular oder formloser Antrag mit folgenden Angaben:
    • Name des Veranstalters
    • Datum, Uhrzeit und Ort der Veranstaltung
    • kurze Beschreibung der Veranstaltung
    • Angaben zum Warensortiment
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer  Behörde des Veranstalters
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • voraussichtliche Teilnehmerliste
  • Belegungsplan der vorgesehenen Räume/Flächen
  • gegebenenfalls Teilnahmebedingungen
  • gegebenenfalls Nachweis über öffentliche Marktausschreibung (Text und Erscheinungsort der vor der Antragstellung durchgeführten Ausschreibung)

Die Behörde kann ggf. weitere Unterlagen anfordern.

Welche Gebühren fallen an?
  • :450,00 EUR
    Vorkasse notwendig

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.21 und 40.1.22 an.

Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (bis zu sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?
  • Grundsätzlich darf jeder an einer Messe, Ausstellung oder einem Markt teilnehmen. Als Veranstalter können Sie aber die Veranstaltung auf bestimmte Anbieter- oder Besuchergruppen beschränken oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Interessenten ausschließen. Die Auswahl unter den Bewerbern muss jedoch nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen. Darunter fallen Kriterien wie Attraktivität, Ausgewogenheit, Vielseitigkeit und Neuartigkeit des vom Bewerber betriebenen Geschäfts.
  • Bei vollständig vorgelegten Antragsunterlagen wird die Garantie eine Entscheidung über den Antrag innerhalb von 30 Tagen zu treffen gegeben.
  • Dieses Verfahren kann auch pber einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunne und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Mehr Informationen unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle


zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Osterholz
Herr Joppe-SchobertStandort anzeigen
Amt / Bereich
OrdnungsamtSachgebiet Gewerbe und Wirtschaft, Landwirtschaft und Forsten, Jagd und Waffen
Kreishaus I, Hauptgebäude, Zimmer 20
Osterholzer Straße 23
27711 Osterholz-Scharmbeck
Telefon: 04791 930-1855
Telefax: 04791 930-111855
E-Mail:
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