Lebensmittel: Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (Gesundheitszeugnis)

Allgemeine Informationen

Bestimmte ansteckende Krankheiten und Krankheitserreger können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Das Infektionsschutzgesetz sieht daher Regelungen vor, die das Risiko dieses Übertragungsweges minimieren sollen.

Wenn Sie gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, verarbeiten oder in den Verkehr bringen und dabei mit diesen Lebensmitteln direkt (mit der Hand) oder indirekt (z.B. über Geschirr oder Besteck) in Berührung kommen, benötigen Sie vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung über die Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch das Gesundheitsamt.

Die Bescheinigung bestätigt, dass Sie über die gesetzlichen Pflichten, insbesondere wann es Ihnen bei Vorliegen einer ansteckenden Erkrankung untersagt ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein, belehrt wurden.

An wen muss ich mich wenden?

Das Gesundheitsamt des Landkreises Osterholz bietet die Belehrung nach § 43 IfSG ausschließlich als Online Dienstleistung an. Um die Belehrung online durchführen, nutzen Sie die Schaltfläche ganz oben auf dieser Seite. Sie müssen zunächst ein BundID-Konto anlegen oder vorweisen, um diesen und weitere online-Services nutzen zu können. Die dortige Registrierung mit Benutzername und Passwort reicht aus, die Online-Ausweis Funktion unter BundID muss nicht aktiviert werden.

Im Anschluss können Sie die Belehrung jederzeit  beginnen. Nach dem Ausfüllen des Antrags mit Ihren Daten werden Ihnen Video-Sequenzen vorgespielt. Auf Grundlage der Video-Sequenzen müssen Sie im Folgenden Fragen beantworten. Falsch beantwortete Fragen können Sie wiederholen. Sobald Sie alle Fragen richtig beantwortet haben, müssen Sie bestätigen, dass Sie gemäß des Infektionsschutzgesetzes belehrt worden sind und Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. 

Nach erfolgreicher Belehrung ist die Gebühr in Höhe von 26,00 € online (PayPal oder Kreditkarte) zu bezahlen. Anschließend können Sie sich Ihr Belehrungszeugnis herunterladen oder ausdrucken. Sollten Sie es einmal verlieren, können Sie jederzeit kostenlos eine Zweitschrift über Ihr Servicekonto erstellen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für die Belehrung inklusive Bescheinigung beträgt 26,00 €.

Welche Fristen muss ich beachten?

Bevor Sie eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung bzw. im Lebensmittelverkauf aufnehmen, muss die Belehrung nach IfSG vorliegen und sie darf bei erstmaligem Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein. Anschließend ist das Zeugnis ein Leben lang gültig. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle zwei Jahre eine betriebsinterne Belehrung durchzuführen.

Was sollte ich noch wissen?

Falls Sie regelmäßig in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen tätig sind, benötigen Sie ebenfalls eine Infektionsschutzbelehrung

Sofern Sie das Belehrungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit oder als Schülerin oder Schüler für ein zweiwöchiges Schulpraktikum benötigen, kann ein auf diese Tätigkeit beschränktes Belehrungszeugnis kostenlos ausgestellt werden.

Im Onlineverfahren kann das eingeschränkte Zeugnis nicht eigenständig ausgedruckt werden und wird nach Überprüfung durch das Gesundheitsamt per Post an Sie verschickt.

Bemerkungen

Die Überarbeitung dieser Seite erfolgte in Verbindung mit dem Digitalisierungsprojekt des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Deutschland finanziert von der Europäischen Union - NextGenerationEU. 


zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Osterholz
Gesundheitsamt - InfektionsschutzbelehrungenStandort anzeigen
Heimstraße 1-3
27711 Osterholz-Scharmbeck
Telefon: 04791 930-2900
Telefax: 04791 930-2999
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