Eine generelle Umtauschpflicht vom alten Fahrzeugbrief auf die neue Zulassungsbescheinigung Teil II ist nicht gegeben. Allerdings darf es für ein Fahrzeug kein Nebeneinander von alten und neuen Papieren geben. Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugschein auszustellen ist, weil Änderungen an den Eintragungen vorzunehmen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugbrief noch vorhanden ist oder nicht. Der Fahrzeugschein wird vernichtet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt.
Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) - ersetzen
Allgemeine Informationen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Alter Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- aktueller Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung – nicht älter als 3 Monate
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) gem. § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Alter Fahrzeugbrief (sofern noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde)
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
Welche Gebühren fallen an?
- 12,60 €
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
- § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Anträge / Formulare
Nicht angegeben
Ansprechpartner/in beim Landkreis Osterholz
| Sachgebiet Zulassungsstelle | |
| StraßenverkehrsamtOsterholzer Straße 23 27711 Osterholz-Scharmbeck Telefon: 04791 930-2001 Telefax: 04791 930-2099 Homepage: https://www.landkreis-osterholz.de/zulassung | Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr
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