Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Daher ist für jedes Fahrzeug die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zu beantragen. Neue Fahrzeuge aus einem Nicht-EU-Land können unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland zugelassen werden.
Kfz-Zulassung: Neufahrzeug aus einem Nicht-EU-Land
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt bzw. bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Datenbestätigung der Herstellerfirma im Original nach § 2 Absatz 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder Einzelgenehmigung gemäß § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 (FZV)
- Kaufvertrag/Rechnung für das Neufahrzeug
- Fahrzeugpapiere bzw. ausländische Zulassungsbescheinigung (soweit vorhanden)
- ggf. Bescheinigung, dass noch keine ausländischen Fahrzeugpapiere ausgestellt wurden.
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung – nicht älter als 6 Monate
- Einzugsermächtigung für Kfz-Steuer. Soll die Kraftfahrzeugsteuer nicht vom Konto des Fahrzeughalters eingezogen werden, ist außerdem eine Ausweis-Kopie des Kontoinhabers vorzulegen.
(Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden.)
- Verzollungsnachweis nach § 6 Absatz 7 FZV
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- Vollmacht (Wichtig: Der Ausweis der bevollmächtigten Person ist zusätzlich erforderlich.)
bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Handelsregister (Ausstellungsdatum nicht älter als 3 Jahre); sofern die Firma nicht im Handelsregister eingetragen ist, wird eine aktuelle Bestätigung des zuständigen Gewerbeamtes über den Betriebssitz benötigt (Ausstellungsdatum nicht älter als 3 Jahre, bzw. wenn älter einen aktuellen Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
- die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
bei Vereinen zusätzlich:
- Vereinsregisterauszug (Ausstellungsdatum nicht älter als 3 Jahre)
- Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht
bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:
- Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
- deren Ausweise
Welche Gebühren fallen an?
- i.d.R. 35,00 €
- ggf. zuzüglich weiterer Gebühren für die Erteilung einer Betriebserlaubnis
- ggf. zuzüglich weiterer Gebühren für die Zuteilung eines Wunschkennzeichens
- ggf. zuzüglich weiterer Gebühren wenn z.B. die Zulassungsbescheinigung Teil II an eine Bank zurückzuschicken ist.
- ggf. zuzüglich weiterer Gebühren, wenn die Halterdaten durch die Zulassungsstelle recherchiert werden müssen. (Nur bei natürlichen Personen und Freiberuflern. Bei Gewerbetreibenden müssen die Halterdaten in jedem Fall nachgewiesen werden)
Rechtsgrundlage
- § 6 Absatz 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 7 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
Was sollte ich noch wissen?
- Vor der Zulassung muss eine Identifizierung des Fahrzeuges gem. §6(8) FZV durchgeführt worden sein.
- Fahrzeuge dürfen nicht zugelassen werden, wenn für den Fahrzeughalter Kfz-Steuerrückstände von mehr als 10 € bestehen. Unstimmigkeiten müssen in diesem Fall ausschließlich mit dem Hauptzollamt geklärt werden.
Ansprechpartner/in beim Landkreis Osterholz
| Sachgebiet Zulassungsstelle | |
| StraßenverkehrsamtOsterholzer Straße 23 27711 Osterholz-Scharmbeck Telefon: 04791 930-2001 Telefax: 04791 930-2099 Homepage: https://www.landkreis-osterholz.de/zulassung | Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr
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