Diese Fahrzeuge erhalten ein besonderes amtliches Kennzeichen, bei dem ein hinter der Erkennungsnummer eingeprägtes "H" anzeigt, dass für dieses Fahrzeug aufgrund einer Betriebserlaubnis als Oldtimer erteilt wurde. Für Oldtimer mit diesen Kennzeichen gelten alle Vorschriften der Fahrzeugzulassungsverordnung sowie - hinsichtlich der Gutachten der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Für diese Fahrzeuge muss eine Betriebserlaubnis erteilt sein und es muss regelmäßig eine Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung durchgeführt werden. Bei der Abgasuntersuchung sind Fahrzeuge mit Ottomotoren von der Prüfung befreit, wenn sie vor dem 01.07.1969 erstmals in den Verkehr gebracht wurden. Für Fahrzeuge mit Dieselmotoren gilt der 01.01.1977 als Stichtag.
Voraussetzungen
- Das Fahrzeug muss vor 30 Jahren oder eher erstmals in den Verkehr gekommen sein und vornehmlich der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt werden.
- Es ist eine Oldtimer-Begutachtung nach § 23 StVZO hinsichtlich der Oldtimereigenschaft durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaSoP/PI) durchzuführen.
