Sie dürfen aufgrund des Infektionsschutzes nicht mehr arbeiten und haben dadurch einen Verdienstausfall? Erfahren Sie hier, wie Ihnen der Verdienstausfall erstattet wird.
Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Verdienstausfall beantragen
Allgemeine Informationen
Die Entschädigung hängt von Ihrem Verdienst ab.
Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gilt:
- Für die ersten 6 Wochen erhalten Sie die Entschädigung direkt von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin in Höhe Ihres bisherigen Nettoentgeltes. Auch das Kurzarbeitergeld wird dabei berücksichtigt.
- Ab der 7. Woche zahlt die Entschädigung das Landesverwaltungsamt in Höhe des Krankengeldes.
- Zuschüsse von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin werden bei der Berechnung abgezogen.
- Haben Sie während des Tätigkeitsverbots einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, erhalten Sie dieses von der Agentur für Arbeit.
Für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen gilt:
- Sie müssen die Entschädigung an Ihre Beschäftigten auszahlen. Sie können sich die gezahlten Beträge vom Landesverwaltungsamt erstatten lassen.
- Die Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Ihnen ebenfalls erstattet werden.
- Sie können auch einen Vorschuss beim Landesverwaltungsamt beantragen.
Für Selbstständige gilt:
- Sie erhalten die Erstattung direkt vom Landesverwaltungsamt.
- Für die Berechnung wird Ihr letzter Jahresgewinn berücksichtigt. Dieser wird durch 12 geteilt.
- Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Sie sich erstatten lassen.
- Sie erhalten die Entschädigung monatlich rückwirkend zum 1. des Monats. Beispielsweise würden Sie die Entschädigung für März am 1. April erhalten.
- Sie können auch einen Vorschuss beantragen.
Für Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen gilt:
Anders als bei den Selbstständigen wird Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung berücksichtigt.
Verfahrensablauf
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Bei Arbeitgebenden: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können sich die Entschädigung auf Antrag zurückerstatten lassen. Die Antragstellung erfolgt mithilfe des unter Dokumente verlinkten PDFs. Nach Vorlage aller Unterlagen und Prüfung des Anspruches erhalten Sie dann Ihren Bescheid. Diesem können Sie die Höhe der gewährten Verdienstausfallentschädigung oder die Gründe einer Kürzung oder Ablehnung entnehmen. Im Falle einer Bewilligung wird Ihnen die Entschädigung auf Ihr angegebenes Konto überwiesen. Bei Arbeitnehmenden: Arbeitnehmende erhalten die Entschädigung in den ersten sechs Wochen von ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ausgezahlt. Ab der siebten Woche müssen sie selbst einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, um weiterhin eine Entschädigung zu erhalten. Bei Selbstständigen: Selbstständige können den Antrag selbst stellen. Das notwendige Formular finden Sie unter Dokumente. Der Verfahrensablauf gestaltet sich wie bei den Anträgen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Nach Prüfung des Anspruchs durch die Behörde wird ein entsprechender Bescheid erteilt sowie die Entschädigung ausgezahlt bzw. die Gründe für die Ablehnung dargelegt. |
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig in Niedersachsen, Hessen und Baden-Württemberg sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. In den übrigen Bundesländern die entsprechenden Landesbehörden.
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
Sie haben Anspruch auf Erstattung Ihres Verdienstausfalls, wenn
- Sie einem Tätigkeitsverbot unterliegen
- oder in Quarantäne sind
- und Sie einen Verdienstausfall haben,
- Sie nicht arbeitsunfähig sind
- und Sie nicht arbeitsunfähig erkrankt waren.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die erforderlichen Unterlagen variieren nach Art der Beschäftigung:
Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber:
- Lohnnachweise der beiden Monate vor Verdienstausfall je Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer
- Lohnnachweise für die Monate, für welche die Erstattung geltend gemacht wird, je Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer
- Falls verfügbar: Nachweis über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot bzw. die behördliche angeordnete Absonderung/Quarantäne
- Ggfls. Nachweise zum Impfstatus
Für Selbstständige:
- Einkommensnachweis (Steuerbescheid) des vergangenen Jahres
- Falls verfügbar: Nachweis über den Einkommensausfall im Zeitraum des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung/Quarantäne
- Ggf. Nachweise über erhaltene Versicherungsleistungen
- Falls verfügbar: Nachweis über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot bzw. die behördliche angeordnete Absonderung/Quarantäne
- Ggfls. Nachweise zum Impfstatus
Für Bevollmächtigte:
Falls Sie diesen Antrag im Auftrag eines Unternehmens oder von Selbstständigen stellen (z.B. als Steuerberaterin oder Steuerberater) reichen Sie bitte eine Vollmacht ein.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen für Sie keine Kosten an. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind jedoch gem. § 56 Abs. 5 S. 1 IfSG verpflichtet, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Allerdings nicht länger als 6 Wochen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber stellen dann bei der Behörde den Antrag auf Erstattung der gezahlten Beträge (Verdienstausfallentschädigung).
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen den Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls bei einem Tätigkeitsverbot innerhalb von 2 Jahren nach Beginn des Tätigkeitsverbots stellen.
Bei einer Quarantäne müssen Sie den Antrag innerhalb von 2 Jahren nach Ende der Quarantäne stellen. Nach Ablauf der Frist haben Sie keinen Anspruch mehr auf die Entschädigung des Verdienstausfalles.
Als Beispiel: Ihre Arbeitnehmerin oder Ihr Arbeitnehmer war in der Zeit vom 10.02.2022 bis zum 20.02.2022 in Absonderung. Sie stellen Ihren Antrag im April 2024. Die Zweijahresfrist wäre somit abgelaufen und eine Entschädigung nicht mehr möglich.
Bearbeitungsdauer
Die Anträge werden in der Reihenfolge des Antragseingangs bearbeitet. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Antragsbearbeitung je nach Aufkommen und Behörde variiert.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Sollten Sie mit der Entscheidung der Behörde nicht zufrieden sein, können Sie zunächst versuchen, dieser Ihre Gründe und Bedenken mitzuteilen. Die Behörde wird Ihr Anliegen dann überprüfen.
Falls die Behörde an Ihrer Entscheidung festhält, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides beim zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift Klage zu erheben.
Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen?
nicht angegeben
Ansprechpartner/in beim Landkreis Osterholz
| Frau Hülsemann | |
| Amt / Bereich Gesundheitsamt › Sachgebiet Verwaltung Gesundheitsamt Gesundheitsamt Osterholz Heimstraße 1-3 27711 Osterholz-Scharmbeck Telefon: 04791 930-2962 Telefax: 04791 930-2999 E-Mail: regress.gesundheitsamt@landkreis-osterholz.de | |