Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und Haltern ausgehen, hat die zuständige Stelle entsprechende Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zu ergreifen.
Eintragung von Punkten in das Fahreignungsregister
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
Maßnahmen bei wiederholt auffälligen Personen:
- Vormerkung (bis 3 Punkte): Es werden gegen den Betroffenen keine Maßnahmen ergriffen. Betroffene haben die Möglichkeit freiwillig ein Fahreignungsseminar zu besuchen. Sie erhalten dafür in der Regel einen Punktabzug von 1 Punkt. Ein Punktabzug wird generell nur einmal in 5 Jahren gewährt.
- 1. Eingriffsstufe (4 oder 5 Punkte): "Ermahnung". Als wiederholt auffällige Person erhält der Fahrerlaubnisinhaber eine Ermahnung und eine Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem, einschließlich eines Hinweises auf die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar. Sie erhalten dafür in der Regel einen Punktabzug von 1 Punkt. Ein Punktabzug wird generell nur einmal in 5 Jahren gewährt.
- 2. Eingriffsstufe (6 oder 7 Punkte): "Verwarnung". Der weiterhin auffällige Fahrerlaubnisinhaber erhält eine schärfere Verwarnung unter Hinweis auf die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis. Auch hier ergeht der Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht werden kann. Auf dieser Stufe allerdings ohne Punktabzug.
- 3. Eingriffsstufe (ab 8 Punkte): Entziehung der Fahrerlaubnis
Das Fahreignungsseminar soll mehrfach verkehrsauffällige Kraftfahrer dabei unterstützen, ihr Fahrverhalten zu ändern und sich zukünftig im Straßenverkehr regelkonform zu verhalten.
Voraussetzungen
Ob eine Ordnungswidrigkeit in das Fahreignungsregister eingetragen wird oder nicht hängt von folgenden Vorraussetzungen ab.
Zum einen muss die Geldbuße die neue Eintragungsgrenze von 60 Euro erreichen, zum anderen muss es sich um eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat handeln, die in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgelistet ist.
Ab einem bestimmten Punktestand informiert das Kraftfahrt-Bundesamt die für den Verkehrsteilnehmer zuständige Stelle. Diese muss entsprechende Maßnahmen einleiten.
Welche Gebühren fallen an?
| Auskunft über Ihren Punktestand beim Kraftfahrtbundesamt | kostenlos |
| Ermahnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem | 17,90 € |
| Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem | 17,90 € |
| Entzug der Fahrerlaubnis | 125,00 € |
jeweils zzgl. Zustellgebühren
Welche Fristen muss ich beachten?
- Die Bescheinigung über die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar muss der zuständigen Behörde innerhalb von 2 Wochen vorliegen.
- Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis auf Grund des Fahreignungs-Bewertungssystems darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens 6 Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Im Fahreignungsregister werden die im Straßenverkehr auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmer registriert. Auskünfte aus diesem Register erhalten nur berechtigte Stellen und der Betroffene selbst. Wie Sie Ihren Punktestand abfragen können, erfahren Sie auf den Seiten des Kraftfahrt-Bundesamt (KBA).
Ansprechpartner/in beim Landkreis Osterholz
| Herr Stelljes | |
| Amt / Bereich Straßenverkehrsamt › Sachgebiet Führerscheinstelle (Leitung) Kreishaus I, Nebengebäude, Zimmer 034 Osterholzer Straße 23 27711 Osterholz-Scharmbeck Telefon: 04791 930-2030 Telefax: 04791 930-2098 E-Mail: verkehrsamt@landkreis-osterholz.de | |