Blindengeld / Blindenhilfe

Allgemeine Informationen

Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für blinde Menschen. Diese pauschale Geldleistung soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Blindheit entstehen, ausgleichen. 

Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie blind sind oder einer blinden Person gleichgestellt sind.

Erhalten Sie zusätzlich Leistungen der häuslichen Pflege, Landesblindengeld, Leistungen für Kriegs- und Unfallblinde oder leben Sie in einer stationären Einrichtung (zum Beispiel in einem Pflegeheim), so können diese auf die Blindenhilfe angerechnet werden.

Beziehen Sie Hilfe zur Pflege wegen Blindheit außerhalb einer stationären Einrichtung oder erhalten Sie einen Barbetrag als Sozialhilfeleistung, ist ein gleichzeitiger Erhalt von Blindenhilfe nicht möglich.

Die Höhe der Blindenhilfe ist abhängig vom Zeitpunkt und Umfang der Anpassung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Blindenhilfe wird dementsprechend angeglichen.

Die Blindenhilfe beträgt maximal (Stand: 01.07.2024) 

  • vor dem 18. Lebensjahr: 440,90 EUR beziehungsweise
  • ab dem 18. Lebensjahr: 880,28 EUR 

im Monat. 

Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Sozialhilfe. Blindenhilfe erhalten nur Personen, die nicht über ausreichend eigenes Vermögen oder Einkommen verfügen.

Zum Ausgleich der durch eine Erblindung bedingten Mehraufwendungen können blinde und stark sehbehinderte Menschen Landesblindengeld und ggf. Blindenhilfe erhalten.

Landesblindengeld ist dabei eine freiwillige, einkommensunabhängige Leistung des Landes Niedersachsen.

Blindenhilfe wird dagegen nur unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens gewährt.

An wen muss ich mich wenden?

nicht angegeben

Ein Antrag auf Landesblindengeld oder Blindenhilfe ist beim Sozialamt des Landkreises zu stellen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

nicht angegeben

Wenn Pflegegeld für die Erblindung geleistet wird, ist ein entsprechender Nachweis notwendig.

Welche Gebühren fallen an?

nicht angegeben

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Zu beachten ist aber, dass die Blindenhilfe frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Blindenhilfe gestellt wird.

Die Leistungen werden frühestens ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem der Antrag bei der zuständigen Kommune gestellt wird.

Rechtsgrundlage

Niedersächsisches Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde (BlindGeldG)

Sozialgesetzbuch - XII. Buch - (SGB XII)

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

Zudem ist es erforderlich, dass ein Schwerbehindertenausweis bzw. ein Feststellungsbescheid mit dem Merkzeichen „Bl" ausgestellt worden ist.

Für die Ausstellung dieses Ausweises ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie. Außenstelle Verden zuständig (s. unten).


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