Betrieb einer Schießstätte in geschlossenen Räumen: Anzeige

Allgemeine Informationen

Für den Betrieb von Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Waffen oder Munition geschossen wird, besteht keine Erlaubnispflicht, sondern lediglich eine schriftliche Anzeigepflicht.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?
  • :2 Wochen
    vor Beginn des Betriebes der Schießstätte
Rechtsbehelf

nicht angegeben

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben


zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Osterholz
Frau KriegeStandort anzeigen
Amt / Bereich
OrdnungsamtSachgebiet Gewerbe und Wirtschaft, Landwirtschaft und Forsten, Jagd und Waffen
Kreishaus I, Nebengebäude, Zimmer 021
Osterholzer Straße 23
27711 Osterholz-Scharmbeck
Telefon: 04791 930-1853
E-Mail:
Frau ForkeStandort anzeigen
Amt / Bereich
OrdnungsamtSachgebiet Gewerbe und Wirtschaft, Landwirtschaft und Forsten, Jagd und Waffen (Leitung)
Kreishaus I, Nebengebäude, Zimmer 020
Osterholzer Straße 23
27711 Osterholz-Scharmbeck
Telefon: 04791 930-1850
Telefax: 04791 930-111850
E-Mail:
Zurück Seite drucken | Seitenanfang