Beantragung der Bekanntgabe als Untersuchungsstelle für die Untersuchung von Altholz gemäß Altholzverordnung

Allgemeine Informationen

Wollen Sie Altholzbehandlungsanlagen daraufhin kontrollieren, dass Altholz dort schadlos verwertet wird, müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, Sie als Untersuchungsstelle zu bestimmen. Die Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Betreiberinnen und Betreiber von Behandlungsanlagen zur Aufbereitung von Altholz für die Holzwerkstoffherstellung werden dazu verpflichtet, vierteljährlich Untersuchungen zu Schadstoffgehalten von Altholz durchführen zu lassen. Diese Untersuchungen sind durch unabhängige, von zentraler Stelle bestimmte Kontrollstellen vorzunehmen. Die Untersuchungen sind gemäß der Altholzverordnung (AltholzV) durchzuführen.

Die Bestimmung der Untersuchungsstellen erfolgt auf Antrag nach einer Überprüfung, die sich nach § 6 und Anhang II zu § 3 Absatz 1 Altholzverordnung (AltholzV) sowie dem "Fachmodul Abfall" richtet. Das Fachmodul regelt die Anforderungen an die Qualität von Untersuchungsstellen im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und der darauf beruhenden Verordnungen. Im Fachmodul sind personelle, betriebliche und gerätetechnische Voraussetzungen festgelegt. Die Bestimmung wird auch als "Notifizierung" bezeichnet.

Mit der Bestimmung ist die Untersuchungsstelle u. a. zur jährlich wiederkehrenden Teilnahme an den bundesweit durchgeführten Ringversuchen verpflichtet.

An wen muss ich mich wenden?

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es sind Nachweise und Informationen zur erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und der gerätetechnischen Ausstattung einzureichen. Nach Rückfragen der zuständigen Behörde sind ggf. weitere Unterlagen beizubringen. Sind Sie überregional tätig, kann die Behörde verlangen, dass Sie eine gültige Akkreditierung über die Einhaltung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025:2005 vorlegen, die sich auf die Parameter und Untersuchungsverfahren gemäß Anhang IV AltholzV bezieht.

Welche Gebühren fallen an?

nach Zeitaufwand, jedoch mindestens EUR 67

Welche Fristen muss ich beachten?

vor Aufnahme der Tätigkeit

Rechtsbehelf

Sie können Widerspruch einlegen.

Anträge / Formulare
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

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