Diese regelt insbesondere für Reiserückkehrer aus dem Ausland, was sie bei einer Einreise nach Niedersachsen beachten müssen. Neu ist nun, dass Einreisende verpflichtet sind, entweder höchstens 48 Stunden vor der Einreise oder unmittelbar nach der Einreise eine Testung auf das Coronavirus durchzuführen und das Ergebnis auf Verlangen beim Gesundheitsamt vorzulegen.
Zusammen mit der Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung wurde auch die Niedersächsische Quarantäne-Verordnung überarbeitet. Diese regelt insbesondere für Reiserückkehrer aus dem Ausland, was sie bei einer Einreise nach Niedersachsen beachten müssen. Neu ist nun, dass Einreisende verpflichtet sind, entweder höchstens 48 Stunden vor der Einreise oder unmittelbar nach der Einreise eine Testung auf das Coronavirus durchzuführen und das Ergebnis auf Verlangen beim Gesundheitsamt vorzulegen. Im Anschluss gelten die bisherigen Quarantäne-Regelungen. Das bedeutet, auch mit einem negativen ersten Testergebnis müssen sich Einreisende in häusliche Quarantäne begeben und für zehn Tage von anderen Menschen fernhalten. Frühestens nach fünf Tagen Quarantäne besteht die Möglichkeit, durch einen zweiten Test die Quarantäne zu verkürzen.
Nach wie vor gilt die Regelung, dass sich Einreisende über das Internetportal www.einreiseanmeldung.de und www.landkreis-osterholz.de/corona-reiserueckkehr registrieren müssen. Auf der Landkreis-Internetseite kann ein bereits vorliegendes Testergebnis online bei der Registrierung hochgeladen werden. Bei der nachträglichen Einreichung kann dieses per E-Mail an gesundheitsamt@landkreis-osterholz.de gesendet werden. Der Landkreis Osterholz bittet darum, die Testergebnisse der Testungen eigenständig einzureichen.
Nach wie vor regelt die Niedersächsische Quarantäne-Verordnung Ausnahmen von der Pflicht zur Testung bei Einreise und der anschließenden 10-tägigen Quarantäne. Ausnahmen bilden:
- Personen, die im Rahmen des Grenzverkehrs reisen, und sich nicht länger als 24 Stunden im Risikogebiet aufhalten.
- Grenzpendler oder -gänger, die nachweislich zwingend notwendig berufs-, studien- oder ausbildungsbedingt in ein Risikogebiet einreisen beziehungsweise aus einem Risikogebiet ausreisen. Diese müssen außerdem regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnsitz zurückkehren und angemessene Schutz- und Hygienekonzepte einhalten. Die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sowie die zwingende Notwendigkeit der Dienstreise muss der Arbeitgeber, der Auftraggeber, die Bildungseinrichtung beziehungsweise die Ausbildungsstelle bescheinigen.
- Durchreisende, solange diese das Gebiet auf schnellstem Weg wieder verlassen.
- Beschäftigte im Waren- und Gütertransport, Personentransport, für das Gesundheitswesen unabdingbare Personen sowie hochrangige Diplomaten, Vertreter von Parlamenten und Regierungen, die sich nicht länger als 72 Stunden im Risikogebiet aufgehalten und dabei angemessene Schutz- und Hygienemaßnahmen eingehalten haben.
- Personen, die unaufschiebbar beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren.
- Personen, die unaufschiebbar beruflich bedingt als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Straßenpersonenverkehrsunternehmen benötigt werden.
- Personen, die als Mitarbeiter von Unternehmen, die Flugzeuge, Schiffe oder Schiffsausrüstung warten, als Flugbegleiter nach § 4 a des Bundespolizeigesetzes oder als Besatzungen von Sanitäts- oder Organflügen, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit im Ausland aufgehalten haben, tätig sind.
- Personen, die aus den folgenden Gründen einreisen:
zum Zweck des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des Besuchs der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten, die oder der nicht dem gleichen Hausstand angehört,
oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,
wegen einer dringenden medizinischen Behandlung oder zum Zweck des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen – sofern ein negativer Corona-Test bei Einreise vorliegt. - Personen mit einem Wohnsitz und Arbeitsverhältnis in Niedersachsen, die ihre Verwandten ersten Grades, ihre Ehegattin/ihren Ehegatten, ihre Lebensgefährtin/ihren Lebensgefährten im Ausland besucht haben und zurückkehren, um weiter ihrer Arbeit in Niedersachsen nachzugehen. Davor müssen sie sich allerdings durch ihren Arbeitgeber oder durch eine von diesem beauftragte Person auf das Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen. Bis zu diesem Test beziehungsweise einem negativen Testergebnis, müssen sich diese Personen vorsorglich in Quarantäne begeben.
Das Bürgertelefon des Landkreises Osterholz steht bei Fragen zur Einreise gerne unter 04791/930-2900 zur Verfügung. Schriftliche Anfragen können an gesundheitsamt@landkreis-osterholz.de gestellt werden. Antworten auf häufig gestellte Fragen werden unter www.landkreis-osterholz.de/corona-fragen bereitgestellt.